Strafzumessung und zulässige Verteidigung: Der BGH stellt klar

Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (2 StR 93/25) hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Zulässiges Verteidigungsverhalten darf in der Strafzumessung nicht negativ verwertet werden. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Angeklagten im Strafprozess und betont die Bedeutung eines fairen Verfahrens. Sie ist auch für das Steuerstrafrecht und andere komplexe Verfahren von erheblicher Relevanz, in denen sich Verteidiger konfrontativ mit der Darstellung von Belastungszeugen auseinandersetzen müssen.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt Sie auch in schwierigen Verfahrenslagen engagiert und mit einem tiefen Verständnis für Ihre prozessualen Rechte.

Der Fall: Konfrontative Befragung als Strafschärfung?

Im Ausgangsfall hatte das Landgericht Aachen einem Angeklagten vorgeworfen, in der Hauptverhandlung durch suggestive und konfrontative Befragung von Belastungszeuginnen sein Fragerecht missbraucht zu haben. Diese Vorgehensweise wurde in der Strafzumessung zu seinem Nachteil gewertet. Der BGH erkannte hierin einen Rechtsfehler: Ein solches Verhalten sei von der zulässigen Verteidigung gedeckt und dürfe nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Der Grundsatz: Ein Angeklagter darf in der Hauptverhandlung konfrontativ auftreten, seine Darstellung verteidigen und auch unangenehme Fragen stellen, solange die Grenzen der Strafprozessordnung gewahrt bleiben. Erst wenn eine gezielte Herabwürdigung oder Verleumdung erfolgt, kann dies strafschärfend einbezogen werden.

Schweigen ist kein Nachteil

Ebenso deutlich betont der BGH: Auch das Schweigerecht darf nicht zu einem Nachteil führen. Der Zeitpunkt einer Einlassung ist irrelevant; selbst eine erst späte Aussage darf nicht negativ bewertet werden. Der Angeklagte hat das Recht, zu schweigen, wann und wie lange er möchte. Verteidigung bedeutet nicht Selbstbelastungspflicht.

Prozessökonomische Fragen: Was ist mit den Kosten?

Hervorzuheben ist auch der Kostenaspekt. Wenn Gerichte Verfahrensfehler machen und dadurch langwierige Neuverhandlungen notwendig werden, entstehen erhebliche Kosten. Der BGH weist darauf hin, dass auch die Kostentragung für Nebenkläger gequotelt werden kann. Bei besonders gravierenden Konstellationen kann sogar eine vollständige Kostenerstattung ausgeschlossen werden.

Hier ist die Verteidigung gefordert: Die Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Ergebnis muss auch auf der Kostenseite gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits betont, dass Kosten und Strafe in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

Zeugen unter Schutz: Was darf das Gericht sehen?

Ein weiterer Aspekt des Falls betrifft die Wahrnehmung geschützter Zeugen. Wenn eine Zeugin mit Kappe, Schal und Perücke auftritt, stellt sich die Frage: Kann das Gericht ihre Mimik überhaupt bewerten? Der BGH betont: Es zählt der Eindruck des Gerichts. Eine Revision ist nur möglich, wenn die Fehlerhaftigkeit des Eindrucks objektiv belegt werden kann – was in der Praxis kaum möglich ist.

Fazit: Faire Verteidigung bedeutet auch konfrontative Auseinandersetzung

Der BGH-Beschluss bestätigt: Die Verteidigung darf offensiv, kritisch und konfrontativ sein. Sie darf auch unbequem sein. Wer als Angeklagter auf sein Recht pocht, muss keine negativen Folgen befürchten – weder in der Strafzumessung noch in der Beweiswürdigung.

Wenn Sie in einem Strafverfahren eine aktive und faire Verteidigung wollen, wenden Sie sich an Dr. Maik Bunzel. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de und sichern Sie Ihre Rechte – kompetent, erfahren und entschlossen.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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