Ungleichbehandlung bei Selbstanzeigen: Verfassungsrechtliche Zweifel an § 371 AO

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist eines der markantesten Institute im Steuerstrafrecht. Sie stellt für reuige Steuerpflichtige die letzte Möglichkeit dar, einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen. Doch genau dieses Instrument steht aktuell im Fokus verfassungsrechtlicher Kritik: Der gesetzlich verankerte Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO, der bei einem Verkürzungsbetrag von mehr als 25.000 Euro pro Tat die Straffreiheit ausschließt, wirkt sich auf Steuerpflichtige je nach Einkunftsart unterschiedlich aus. Das wirft grundlegende Fragen nach der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auf.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, kennt die Feinheiten der strafbefreienden Selbstanzeige in- und auswendig. In mehreren tausend Strafverfahren konnte er durch eine frühzeitige und strategische Beratung die Weichen für eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen und somit seinen Mandanten einen Ausweg aus der Strafverfolgung ermöglichen.

Gewerbetreibende im Vorteil? Die Relevanz der Steueranrechnung

Nach § 35 EStG können Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften die gezahlte Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen. Selbstständige hingegen haben diese Möglichkeit nicht, da ihre Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen. In der Folge unterliegen sie einer höheren Gesamtsteuerlast. Diese Differenzierung hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Verkürzungsbetrags bei einer Selbstanzeige.

Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO knüpft allein an die Höhe des verkürzten Steuerbetrags an, ohne zwischen den Einkunftsarten zu unterscheiden. Damit trifft er selbstständige Steuerpflichtige häufiger und härter als gewerblich Tätige. Diese faktische Ungleichbehandlung ist problematisch, da sie nicht auf einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Differenzierung beruht und verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.

Juristische Methodenlehre und systematische Auslegung

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO ist daher geboten. Während der Wortlaut der Norm keine Differenzierung vornimmt, legt die systematische Stellung innerhalb der AO nahe, dass eine einheitliche Behandlung aller Steuerpflichtigen intendiert ist. Das Steuerstrafrecht soll grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen gelten, unabhängig davon, ob die Steuerhinterziehung aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit stammt.

Ziel der Selbstanzeige ist es, Steuerpflichtige zur Korrektur ihrer Fehler zu bewegen und somit das Steueraufkommen zu sichern. Eine Differenzierung nach der Art der Einkünfte läuft diesem Ziel zuwider, weil sie die Wirksamkeit der Selbstanzeige für bestimmte Steuerpflichtige de facto ausschließt. In der Praxis ist das Vertrauen in die Gleichbehandlung ein zentrales Motiv für die Abgabe einer Selbstanzeige. Dr. Maik Bunzel weist aus seiner Erfahrung darauf hin, dass Unsicherheit bezüglich der Erfolgsaussichten der Selbstanzeige führt dazu, dass Steuerpflichtige eher abwarten und damit das Risiko einer Strafverfolgung erhöhen.

Verfassungsrechtlicher Rahmen: Artikel 3 GG

Artikel 3 Abs. 1 GG garantiert den allgemeinen Gleichheitssatz. Danach dürfen wesensgleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden. Eine Differenzierung bei der Anwendung der Selbstanzeige ist nur dann zulässig, wenn sachlich einleuchtende Gründe vorliegen. Im Steuerstrafrecht sind solche sachlichen Gründe allerdings schwer zu begründen, insbesondere wenn sie auf dem unterschiedlichen Steuerrecht für verschiedene Einkunftsarten beruhen.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist an dieser Stelle eindeutig: Jede steuerliche Differenzierung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Sie muss zudem verhältnismäßig sein. Ein sachlicher Grund könnte etwa in einem höheren Missbrauchsrisiko liegen. Für eine solche Annahme fehlen aber empirische Belege. Vielmehr scheint es sich bei der Ungleichbehandlung um eine unbeabsichtigte, aber faktisch belastende Folge der gesetzlichen Regelung zu handeln.

Notwendigkeit gesetzgeberischer Reformen

Eine verfassungskonforme Umsetzung der Selbstanzeige erfordert entweder eine einheitliche Anrechnungssystematik oder zumindest die Einführung eines Korrektivs für selbstständige Steuerpflichtige. Der Gesetzgeber könnte etwa den Anrechnungsmechanismus des § 35 EStG auch für andere Einkunftsarten öffnen oder den Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO inhaltlich überarbeiten.

Eine Reform wäre auch aus Sicht der Verfahrensökonomie sinnvoll: Viele potenzielle Selbstanzeigen werden aus Angst vor der Versagung der Straffreiheit nicht abgegeben. Das untergräbt die Intention des Gesetzgebers, das Steueraufkommen durch Selbstanzeigeverfahren zu sichern. Dr. Maik Bunzel unterstreicht, dass viele seiner Mandanten bereit zur Offenlegung sind, aber durch die Unsicherheiten des derzeitigen Rechts abgeschreckt werden.

Verteidigungsstrategien bei problematischen Selbstanzeigen

Betroffene sollten daher nicht zögern, bei Unsicherheiten zur Selbstanzeige fachlichen Rat einzuholen. Eine fundierte juristische Prüfung, ob der Verkürzungsbetrag korrekt ermittelt wurde, kann den Unterschied zwischen Strafverfolgung und Straffreiheit bedeuten. In vielen Fällen bestehen Spielräume bei der steuerlichen Bewertung der Einkünfte und der Berücksichtigung von Anrechnungstatbeständen.

Dr. Maik Bunzel prüft im Rahmen der Verteidigung sorgfältig, ob für seine Mandanten tatsächlich ein Sperrgrund vorliegt und ob dieser vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes überhaupt Anwendung finden darf. Durch seine umfassende Erfahrung im Steuerstrafrecht und seine Kenntnisse im Verfassungsrecht ist er in der Lage, verfassungsrechtliche Argumente gezielt in die Verteidigung einzubringen.

Fazit: Selbstanzeige im Umbruch

Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO ist nicht nur akademisch, sondern hat direkte Auswirkungen auf die Verteidigungspraxis. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit werden durch die derzeitige Regelung benachteiligt, ohne dass dies verfassungsrechtlich ausreichend legitimiert wäre.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Selbstanzeige in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist, wenden Sie sich an Dr. Maik Bunzel. Als Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht steht er Ihnen mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel zur Seite. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um eine vertrauliche Ersteinschätzung Ihrer Situation zu erhalten. Im Steuerstrafrecht sind Zeit, Strategie und Expertise entscheidend – lassen Sie sich professionell beraten.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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