Vernehmungsersetzende Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung: Was § 255a StPO erlaubt – und wie eine kluge Verteidigung reagiert

Die Strafjustiz nutzt zunehmend Bild-Ton-Aufzeichnungen richterlicher Vernehmungen, um die persönliche Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung zu ersetzen. Besonders in Sexualstrafverfahren betrifft dies jugendliche oder besonders schutzbedürftige Belastungszeugen. Der Bundesgerichtshof (3 StR 608/24, Beschluss vom 1. April 2025) hat hierzu jüngst die Leitplanken geschärft: Die Vorführung der Videovernehmung kann die unmittelbare Zeugenanhörung in der Hauptverhandlung ersetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind; ergänzend dürfen frühere polizeiliche Protokolle sogar im Selbstleseverfahren eingeführt werden, um Aussagekonstanz zu prüfen. Für die Verteidigung verschiebt sich damit ein wesentlicher Teil der Beweisführung aus der Hauptverhandlung in das Ermittlungsverfahren – mit erheblichen Konsequenzen für Taktik, Timing und Rügemanagement. 

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit Büros in Cottbus, Berlin und Kiel, kennt diese Dynamik aus mehreren tausend Strafverfahren. Gerade wenn § 255a StPO im Raum steht, entscheidet profundes Strafprozessrecht darüber, ob die spätere Hauptverhandlung noch gestaltbar bleibt – oder nur noch Ergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren „abspult“.

Rechtlicher Rahmen: Unmittelbarkeit versus Beweissurrogate

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) verlangt grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung. Eine Ersetzung durch Urkundenbeweis – etwa durch Verlesung eines Protokolls – ist regelmäßig ausgeschlossen, weil Fixierungen früherer Aussagen Verzerrungsrisiken bergen. Zugleich gilt: Wo das Gesetz den Urkundenbeweis zulässt, darf ein relevanter Beweisgegenstand nicht ungenutzt bleiben. Genau hier setzen § 255a Abs. 2 StPO (Videovernehmung als vernehmungsersetzender „vorgelagerter Teil“ der Hauptverhandlung) und § 249 StPO (Verlesung/Selbstleseverfahren) an und schaffen eng umrissene Ausnahmen. 

Der BGH bestätigt: Wird eine nach § 58a StPO videodokumentierte richterliche Vernehmung ordnungsgemäß durchgeführt (einschließlich zwingender Belehrungen, z. B. § 52 Abs. 3 S. 1 StPO), kann das Tatgericht die persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen – per begründetem Beschluss nach § 255a Abs. 2 StPO. Dieser Beschluss darf sich nicht im Gesetzeszitat erschöpfen, sondern muss Schutzbedürftigkeit des Zeugen, Verteidigungsinteressen und die Aufklärungspflicht abwägen. 

Videovernehmung als vollwertiger Ersatz – aber nur bei korrekter Umsetzung

Zentral ist die Qualifizierung der richterlichen Videovernehmung als „in der Hauptverhandlung durchgeführt“. Das bedeutet: Für die Würdigung der Glaubwürdigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze – die Kammer muss sich den Eindruck aus der Aufnahme erarbeiten und sodann im Urteil tragfähig begründen. Versäumnisse bei Belehrungen oder Dokumentation können die vernehmungsersetzende Nutzung ausschließen; hier eröffnet sich Verteidigungspotenzial durch formelle und sachlich-rechtliche Rügen. 

Aus Sicht der Verteidigung ist damit klar: Die entscheidende „Zeugenbegegnung“ findet häufig nicht mehr in der Hauptverhandlung statt, sondern vor dem Ermittlungsrichter. Wer erst dort aktiv wird, hat schon zu spät gehandelt. Dr. Bunzel gestaltet deshalb frühzeitig – und zwar mit prozessualem Blick: Teilnahmerechte sichern, Beanstandungen protokollieren, ergänzende Fragen vorbereiten, Konfrontationsrechte wahren.

Aussagekonstanz prüfen: Verlesung und Selbstleseverfahren nach § 249 StPO

Der BGH stellt weiter klar: Zur Beurteilung von Aussagekonstanz und Glaubhaftigkeit dürfen polizeiliche Vernehmungsprotokolle ergänzend eingeführt werden – und zwar auch im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO). Es besteht kein dogmatischer Vorrang der unmittelbaren Vernehmung der Verhörsperson oder eines erneuten Zeugenauftritts gegenüber dem Urkundenbeweis. Die gesetzliche Wertung sieht Verlesen und Selbstlesen als gleichwertig an. Für die Praxis heißt das: Das Gericht darf – in engen Grenzen und mit sauberer Begründung – auf vorhandene Dokumente zurückgreifen, um die Gesamtwürdigung abzurunden. 

Gerade hier werden methodische Fehler sichtbar: Wird aus Protokollen nur selektiv zitiert, wesentliche Kontexte weggelassen oder werden Widersprüche überbetont, ohne Sprechsituation, Frageform oder Protokollierungsmethode zu berücksichtigen, leidet die Aussageanalyse. Eine erfahrene Verteidigung insistiert deshalb auf Vollständigkeit der eingeführten Passagen, Kontextierung und – wo nötig – Beweisanträge zur Ergänzung.

Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK: Grenzen und Kompensation

Die vernehmungsersetzende Videoaufzeichnung berührt das Konfrontationsrecht. Der BGH verwarf im konkreten Fall die Rüge, gleichwohl bleibt: Wird dem Angeklagten eine konfrontative Befragung zurechenbar vereitelt und fehlt es an kompensierenden Maßnahmen (etwa Verteidigeranwesenheit oder effektive Mitwirkungsmöglichkeiten), dürfen Verurteilungen regelmäßig nicht allein auf die belastende Aussage gestützt werden – es bedarf dann gewichtiger externer Bestätigungen. Diese Linie zwingt Gerichte zu präziser Begründung und bietet Verteidigern substanzielle Angriffspunkte, etwa über Beweisverwertungsverbote oder Anforderungen an „corroboration“. 

Die praktische Folge: Das Beweisprogramm wandert ins Ermittlungsverfahren

Die Entscheidung macht offenkundig, dass das „Herzstück“ der Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen – typisch bei Sexualdelikten – faktisch vorverlagert wird. Das Ermittlungsverfahren wird zur Bühne, auf der Weichen gestellt werden: Qualität der Videovernehmung, Belehrungen, Fragetechnik, Verteidigerbeteiligung und Dokumentationsstandard. Fehler an dieser Stelle pflanzen sich bis ins Urteil fort. Wer – wie Dr. Bunzel – das Ermittlungsverfahren proaktiv führt, mindert dieses Risiko: Er sorgt für frühzeitige Akteneinsicht, beantragt Standards für die Videovernehmung, stellt Anträge zur Zeugenbetreuung, insistiert auf ordnungsgemäße Belehrungen und sichert Widerspruchspunkte. 

Verteidigungsfahrplan: Was jetzt zählt

  1. Frühe Strategie im Ermittlungsverfahren: Teilnahme und Mitwirkung an ermittlungsrichterlichen Vernehmungen sichern; Protokollierung etwaiger Mängel (Belehrung, Fragegestaltung, Unterbrechungen, Beeinflussungen).
  2. Formelle Kontrolle des § 255a-Beschlusses: Begründungspflicht, Abwägung von Schutzbedürfnis, Verteidigungsinteressen und Aufklärung; fehlende oder formelhafte Begründungen rechtzeitig rügen.
  3. Aussageanalyse mit Tiefenschärfe: Wörtlichkeit versus Zusammenfassung, „Übersetzungsfehler“ des Protokolls, Suggestivfragen, nonverbale Faktoren der Aufnahme; systematische Gegenüberstellung aller Aussagephasen.
  4. Aussagekonstanz sauber prüfen: Vollständige Einführung relevanter Protokollpassagen verlangen; Kontextbezug sichern; alternative Erklärungen für vermeintliche Konstanz/Inkonsistenz anbieten.
  5. Konfrontationsrechte wahren: Bei unterbliebener Befragungsmöglichkeit kompensierende Maßnahmen einfordern; ansonsten auf Erfordernis starker externer Bestätigungen dringen.
  6. Beweisanträge und Widerspruchsmanagement: Ergänzende Beweisaufnahmen beantragen (z. B. Vernehmung der Verhörsperson zur Methodik), Widersprüche protokollfest machen, Sachverständige zur aussagepsychologischen Bewertung beiziehen.

So entsteht ein konsistentes Verteidigungskonzept, das nicht erst in der Hauptverhandlung „Feuerwehr“ spielt, sondern bereits die Einführungswege und Bewertungsmaßstäbe strukturiert. 

Typische Fehlerquellen der Gerichte – und wie man sie adressiert

Häufig anzutreffen sind: pauschale § 255a-Beschlüsse ohne nachvollziehbare Abwägung; unkritische Gleichsetzung von Videoaufnahme und Live-Aussage; selektive Heranziehung polizeilicher Protokolle, ohne Kontext der Befragung; fehlende Auseinandersetzung mit Belehrungs- und Dokumentationsfehlern. Jede dieser Schwachstellen eröffnet revisionsrechtliche oder zumindest urteilsangreifende Flanken. Dr. Bunzel nutzt hier seine vertiefte Expertise im Strafverfahrensrecht: von der formellen Rügepräzision bis zur materiell-rechtlichen Durchdringung der Aussage- und Konstanzanalyse – ein Vorteil, der in Cottbus, Berlin und Kiel gleichermaßen Mandanten zugutekommt. 

Einordnung für Betroffene: Chancen realistisch nutzen

Für Beschuldigte in Verfahren mit sensiblen Aussagekonstellationen bedeutet die BGH-Linie keine „Beweislastumkehr“, aber eine deutliche Aufwertung der Ermittlungsakte: Was dort sauber erhoben wurde, kann später tragend verwertet werden. Umgekehrt gilt: Formelle Mängel, methodische Schwächen und unzureichende Abwägungen lassen sich wirksam angreifen – sofern sie früh erkannt, dokumentiert und konsequent prozessual verarbeitet werden. Genau hier zahlt sich Erfahrung aus tausenden Fällen aus: Die richtige Reihenfolge der Schritte, die passende Rüge an der richtigen Stelle und ein belastbarer Sachvortrag entscheiden über die Überzeugungskraft der Verteidigung. 

Fazit und Kontakt

Die vernehmungsersetzende Einführung von Videovernehmungen nach § 255a Abs. 2 StPO ist zulässig – aber kein Freibrief. Sie verlangt einen tragfähigen Gerichtsbeschluss, eine akribische Aussagewürdigung und eine faire Balance zwischen Zeugenschutz, Aufklärungspflicht und Verteidigungsrechten. Ergänzend dürfen Protokolle im Selbstleseverfahren eingeführt werden; die Hauptverhandlung ist damit weniger Ort der Primärvernehmung als der rechtssicheren Auswertung. Wer als Beschuldigter betroffen ist, sollte frühzeitig eine prozessstarke Verteidigung mandatieren.

Wenn Sie persönlich mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind – insbesondere bei Sexualdelikten oder anderen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen –, nehmen Sie umgehend Kontakt zu Dr. Maik Bunzel auf. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht steht er Ihnen mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel zur Seite. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de und sichern Sie sich eine strategisch präzise, erfahrene Verteidigung. 

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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