Wahlfeststellungsbescheid im Steuerrecht – Zigarettenschmuggel und die doppelte Inanspruchnahme

Im Steuerrecht kommt es nicht selten vor, dass die genauen Umstände eines Verstoßes schwer zu ermitteln sind. Doch was, wenn nicht abschließend geklärt werden kann, ob jemand Steuerschuldner oder lediglich Haftungsschuldner ist? Das Finanzgericht Hessen hatte in einem aktuellen Fall über die Zulässigkeit eines sog. Wahlfeststellungsbescheids zu entscheiden – ein Instrument, das vielen eher aus dem Strafrecht bekannt ist. Der Beschluss zeigt, welche Anforderungen an solche Konstellationen gestellt werden und was das für steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren bedeutet.

Im zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Mann ein Verfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei geführt. Der Vorwurf: Zwischen Juni und Oktober 2022 soll er 750 Stangen unversteuerter Zigaretten verkauft haben. Bei einer Durchsuchung wurden tausende Zigaretten verschiedenster Marken mit ausländischen Warnhinweisen und ohne deutsche Steuerbanderole gefunden. Ob die Zigaretten direkt aus einem Drittland oder aus einem anderen EU-Staat stammten, war nicht zweifelsfrei feststellbar.

Weil der genaue Ursprung unklar blieb, stellte sich die Frage: Ist der Betroffene Steuerschuldner nach dem Tabaksteuergesetz – oder haftet er lediglich für die Steuer als Hehler? Die Finanzbehörde entschied sich für einen sogenannten Wahlfeststellungsbescheid: Der Mann wurde wahlweise als Steuer- oder als Haftungsschuldner zur Zahlung herangezogen. Ein solcher Bescheid ist steuerrechtlich umstritten, zumal er einen rechtlich unsicheren Zustand schafft.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Es verwies darauf, dass das Gesetz eine solche Konstellation nicht ausschließt. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur strikten Trennung von Steuer- und Haftungsschuld stehe dem nicht entgegen. Vielmehr handle es sich – analog zur Wahlfeststellung im Strafrecht – um eine situationsbedingte Entscheidungsregel, die bei unklarer Beweislage zulässig sei.

Wahlfeststellungen sind Strafverteidigern durchaus geläufig. Dort dienen sie als methodisches Mittel, wenn feststeht, dass eine von mehreren Tatvarianten verwirklicht wurde, ohne dass zweifelsfrei feststeht, welche. Überträgt man diesen Gedanken auf das Steuerrecht, ergibt sich: Auch dort kann eine Rechtsfolgeentscheidung auf mehreren möglichen Rechtsgrundlagen gestützt werden – solange nicht beide gleichzeitig verwirklicht sein können.

Für Verteidiger bedeutet das: Sie müssen sich intensiv mit der Beweiswürdigung und der gesetzlichen Struktur des Steuerbescheids auseinandersetzen. Denn auch wenn der Fiskus im Zweifel beides geltend macht – Steuer und Haftung –, darf der Betroffene nicht doppelt belastet werden. Es muss klar sein, auf welcher Grundlage die Heranziehung erfolgt, spätestens im Vollstreckungsverfahren.

Das Finanzgericht betont in seiner Entscheidung zudem die Bedeutung des Vortrags der Beteiligten. Wer sich gegen einen Bescheid zur Wehr setzen will, muss detailliert darlegen, weshalb dieser unrechtmäßig ist. Gerade im Aussetzungsverfahren (§ 69 FGO) gelten dabei besondere Anforderungen: Es genügt nicht, pauschale Zweifel zu äußern. Vielmehr muss mit konkreten Tatsachen gearbeitet werden, idealerweise gestützt durch Zeugenangaben, Dokumente oder technische Beweismittel.

Auch der Maßstab für die Glaubhaftmachung ist klar definiert: Anders als beim Beweis reicht hier bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Das Gericht muss davon ausgehen können, dass der Vortrag des Antragstellers eher zutrifft als nicht. Wer diesen Standard nicht erfüllt, wird im AdV-Verfahren regelmäßig unterliegen.

Aus Sicht der Verteidigung ist dabei besonders brisant, dass in Wahlfeststellungssituationen die Grenze zwischen Steuer- und Strafrecht verschwimmt. Denn Steuerhehlerei (§ 374 AO) setzt voraus, dass die hinterzogenen Steuern zuvor nicht ordnungsgemäß erhoben wurden – und dass der Hehler dies wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm. Steht jedoch gar nicht fest, ob überhaupt ein Steuervergehen im engeren Sinn begangen wurde, gerät auch der strafrechtliche Vorwurf ins Wanken.

Genau hier setzt die anwaltliche Strategie an. Verteidiger wie Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, wissen: Solche Konstellationen bieten erhebliche Angriffspunkte. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel ist Dr. Bunzel bundesweit tätig – insbesondere im Bereich des Steuerstrafrechts und der Abwehr unklarer steuerlicher Inanspruchnahmen.

Seine Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren, darunter zahlreiche Fälle mit grenzüberschreitender Steuerhinterziehung, machen ihn zum idealen Ansprechpartner, wenn es darum geht, einen Wahlfeststellungsbescheid kritisch zu prüfen oder im AdV-Verfahren erfolgreich zu agieren.

Wenn Sie selbst mit einem Wahlfeststellungsbescheid oder einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind, sollten Sie nicht zögern, sich an Dr. Maik Bunzel zu wenden. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um eine erste Einschätzung zu erhalten. Denn in diesen Verfahren ist nicht nur steuerrechtliches Wissen gefragt – sondern auch strafrechtlicher Spürsinn.

Vertrauen Sie auf die Fachkenntnis und Erfahrung eines Verteidigers, der das Steuer- und Strafrecht gleichermaßen beherrscht. Dr. Maik Bunzel steht an Ihrer Seite – auch wenn der Staat zweifelt, aber dennoch kassieren will.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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