Was bedeutet eine Einstellung des Verfahrens und wie kann sie erreicht werden?

Wenn ein Strafverfahren gegen eine Person eingeleitet wird, bedeutet das nicht zwangsläufig eine Verurteilung. In vielen Fällen kann das Verfahren eingestellt werden, sodass es gar nicht erst zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Doch was genau bedeutet eine Verfahrenseinstellung, und unter welchen Bedingungen kann sie erreicht werden?

1. Was ist eine Einstellung des Verfahrens?

Eine Einstellung des Verfahrens bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden oder das Gericht das Strafverfahren ohne Verurteilung beenden. Der Beschuldigte gilt in diesem Fall weiterhin als unschuldig, und es gibt keine strafrechtlichen Konsequenzen. Eine Einstellung kann sowohl im Ermittlungsverfahren als auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens erfolgen.

2. Welche Arten der Verfahrenseinstellung gibt es?

Das Gesetz bietet mehrere Möglichkeiten zur Einstellung eines Strafverfahrens:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
    • Falls sich keine ausreichenden Beweise für eine Anklage ergeben, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
    • Der Beschuldigte gilt als unschuldig.
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
    • Wenn eine Straftat als geringfügig eingestuft wird und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung fehlt.
    • Keine Auflagen oder Strafen für den Beschuldigten.
  • Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO)
    • Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt (z. B. Geldzahlung, Sozialstunden, Wiedergutmachung des Schadens).
    • Nach Erfüllung der Auflagen gilt das Verfahren als endgültig beendet.
  • Einstellung im gerichtlichen Verfahren (§ 206a und § 206b StPO)
    • Falls ein Verfahrenshindernis vorliegt (z. B. Verjährung oder fehlende Prozessvoraussetzungen).
    • Auch während der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren einstellen.

3. Wie kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden?

Ein erfahrener Strafverteidiger kann verschiedene Wege nutzen, um eine Einstellung zu erreichen:

  • Antrag auf Einstellung des Verfahrens: Durch geschickte Argumentation und Akteneinsicht kann ein Strafverteidiger frühzeitig auf eine Einstellung hinwirken.
  • Mangel an Beweisen nachweisen: Falls keine ausreichenden Beweise gegen den Beschuldigten vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
  • Geringfügigkeit der Tat betonen: Falls die Tat als Bagatelle einzustufen ist, kann eine Einstellung nach § 153 StPO erreicht werden.
  • Einigung mit der Staatsanwaltschaft: In manchen Fällen kann eine Einstellung gegen eine geringe Geldauflage verhandelt werden.

4. Warum ein Strafverteidiger entscheidend ist

Eine Verfahrenseinstellung kann oft nur durch eine frühzeitige und strategische Verteidigung erreicht werden. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel, prüft die Akten, analysiert die Beweislast und setzt sich aktiv für eine Einstellung des Verfahrens ein.

5. Fazit: Frühzeitig handeln und eine Verurteilung vermeiden

Eine Verfahrenseinstellung ist oft die beste Möglichkeit, eine Gerichtsverhandlung oder Strafe zu vermeiden. Doch ohne fundierte juristische Argumentation ist dies selten möglich. Falls gegen Sie ein Strafverfahren läuft, sollten Sie schnell handeln und Dr. Maik Bunzel kontaktieren. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um eine möglichst frühzeitige und effektive Verteidigung zu sichern.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

ABSENDEN

powered by mabucon.eu

Kontakt

In dingengenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 455-0 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

ABSENDEN