Zwischen Satire und strafbarer Verleumdung: Was manipulierte Bilder nach §§ 187, 188 StGB bedeuten – und wie sich Beschuldigte effektiv verteidigen

Manipulierte Bilder und zugespitzte Schlagzeilen verbreiten sich in sozialen Netzwerken in Sekunden – oft weit schneller als eine strafrechtliche Bewertung. Besonders heikel wird es, wenn sich der Angriff gegen Personen des politischen Lebens richtet: Dann droht neben § 187 StGB (Verleumdung) die Strafschärfung des § 188 StGB. Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Bamberg zeigt exemplarisch, wie dünn der Grat zwischen zulässiger Satire und strafbarer Tatsachenbehauptung sein kann – und wie wichtig strafprozessuale Präzision für die Verteidigung ist. Das Gericht verurteilte den Chefredakteur eines Online-Mediums wegen einer manipulierten Bilddatei, die der damaligen Bundesinnenministerin einen drastischen Satz in die Hand „montierte“. Die Anmerkung zu diesem Urteil setzt sich kritisch mit der Entscheidung auseinander und betont die Bedeutung von Art. 5 GG bei der Auslegung satirischer Zuspitzungen. 

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt seit vielen Jahren in politisch und medial aufgeladenen Verfahren. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel und der Erfahrung aus mehreren tausend Strafsachen bringt er genau das mit, was in solchen Konstellationen zählt: tiefes Verständnis des Strafverfahrensrechts, strategisches Timing und prozessuales Feingefühl.

Der Fall AG Bamberg: Manipuliertes Motiv, echte Strafbarkeit?

Kern des Verfahrens: Eine offizielle Aufnahme der Ministerin wurde so verändert, dass anstelle „WE REMEMBER“ der Satz „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ zu lesen war, begleitet von der Schlagzeile „Faeser HASST #Meinungsfreiheit!“. Das Amtsgericht wertete dies als bewusst unwahre Tatsachenbehauptung (§ 187 StGB), die geeignet sei, das öffentliche Wirken einer Politikerin erheblich zu erschweren (§ 188 Abs. 1, 2 StGB). Ergebnis: sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Anmerkung kritisiert diese Sicht deutlich – schon deshalb, weil der satirische Charakter nicht seriös in die Auslegung einbezogen wurde. Zudem unterlief dem Gericht ein medienrechtlicher Fehlgriff, indem es auf eine seit 2007 außer Kraft getretene Vorschrift (§ 5 Abs. 1 MDStV a.F.) Bezug nahm. Das Berufungsverfahren ist beim Landgericht Bamberg anhängig; ein Bestand der Entscheidung erscheint fraglich. 

Satire ist keine „Lüge“, sondern eine Einkleidung – der Aussagekern zählt

Die verfassungsgerichtliche Linie ist klar: Satire arbeitet mit Übertreibung, Verfremdung und bewusster Zuspitzung. Juristisch wird deshalb zwischen satirischer Einkleidung und Aussagekern unterschieden. Während die Einkleidung milder zu bewerten ist, muss der Aussagekern – also das, was als tatsächliche Behauptung stehen bleiben soll – sorgfältig herausgearbeitet werden. Ein wörtliches Verständnis der Überzeichnung verbietet sich. Übertragen auf den Bamberger Fall: Der Aussagekern liegt nicht darin, dass die Ministerin „tatsächlich“ dieses Schild hielt, sondern in scharfer Kritik am politischen Handeln – hier im zeitlichen Umfeld eines Vereinsverbots gegen ein Medienunternehmen. Damit fehlt es gerade an der unwahren Tatsachenbehauptung, die § 187 StGB voraussetzt. 

Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG: Hohe Hürde für die Kriminalisierung politischer Zuspitzung

Meinungsäußerungen – und dazu zählt regelmäßig auch satirische Kritik – genießen Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG. Die pauschale Ablehnung eines satirischen Charakters, nur weil eine Manipulation zunächst „echt“ wirken könnte, greift zu kurz. Satire darf gerade mit dem Schein der Authentizität spielen, solange der verständige Durchschnittsrezipient die Übertreibung erkennt. Bei politischen Personen ist die Schwelle für zulässige Kritik hoch; das strafrechtliche Ehrschutzregime hat hier mit Augenmaß zu agieren. Die Anmerkung hebt hervor, dass das Amtsgericht diese Wertungen nicht tragfähig austariert hat. 

§ 188 StGB: Qualifizierter Ehrschutz – aber kein Freibrief zur Strafbarkeit

§ 188 StGB schützt Personen des politischen Lebens vor besonders gravierenden Ehrangriffen. Gleichwohl setzt die Norm voraus, dass eine Tatsachenbehauptung verbreitet wird, die erwiesen unwahr ist, und dass sie die öffentliche Tätigkeit erheblich erschwert. Wo der Aussagekern eine Wertung bleibt – wenn auch polemisch oder überspitzt –, scheidet § 187 als Vortat und damit regelmäßig auch § 188 aus. Verteidigungstaktisch ist deshalb zunächst die Kernextraktion entscheidend: Was behauptet der Beitrag bei vernünftiger Würdigung wirklich? Erst darauf folgt die Prüfung von Unwahrheit, Vorsatz und Erheblichkeit. 

Verteidigungsstrategie: Fünf Hebel gegen die Kriminalisierung von Satire

  1. Aussagekern sauber herausarbeiten: Trennung zwischen Einkleidung (Montage, Zuspitzung, Schlagwort) und Kernaussage. Gericht auf die verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung festlegen. 
  2. Kontextualisierung: Zeitlicher und sachlicher Kontext (z. B. politisches Ereignis, behördliche Maßnahmen) kann die Einordnung als Werturteil stützen und die Tatsachenqualität relativieren. 
  3. Adressatenhorizont: Was versteht der unvoreingenommene Durchschnittsrezipient? Gerade drastische Überhöhung spricht für Satire, nicht für Tatsachenbehauptung. 
  4. Vorsatzhürden betonen: Verleumdung erfordert „Wissentlichkeit“ der Unwahrheit. Wer sichtlich satirisch überzeichnet, will typischerweise zugespitzte Kritik, nicht die Verbreitung eines vermeintlich „echten“ Faktums.
  5. Strafzumessung und § 188 prüfen: Selbst wenn man eine Tatsachenbehauptung annähme, ist die „erhebliche Erschwerung“ der öffentlichen Tätigkeit konkret zu belegen – bloße Reichweite oder Empörung genügen nicht.

Dr. Bunzel setzt diese Hebel frühzeitig an: Er strukturiert den Aussagekern, sichert Auswertungen zur Rezeptionswirkung, stellt Beweisanträge zur Einordnung als Werturteil und rügt lückenhafte Abwägungen. Seine verfahrensrechtliche Expertise – gewachsen in mehreren tausend Strafverfahren an den Standorten Cottbus, Berlin und Kiel – sorgt dafür, dass die richtigen Punkte protokollfest werden.

Compliance und Redaktionspraxis: Risiken vermeiden, Handlungsspielraum sichern

Für Medien, Blogger und Social-Media-Verantwortliche gilt: Satire ist erlaubt – aber sauber zu markieren und mit redaktionellen Standards zu flankieren. Empfohlen sind klare Leitlinien für Bildbearbeitung, Kennzeichnungen, Plausibilitätsprüfungen und Freigabeprozesse. Wer intern dokumentiert, warum eine Darstellung satirisch ist und welchen Kontext sie aufgreift, mindert strafrechtliche Risiken und stärkt die Verteidigungsposition. Auch dies unterstreicht die Anmerkung: Die strafrechtlichen Folgen manipulierter Inhalte werden häufig unterschätzt – sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation sind der beste Schutz. 

Prozessuale Feinmechanik entscheidet

Die Erfahrung zeigt: In politisch sensiblen Verfahren kippt das Ergebnis selten an „großen“ Grundsatzfragen, sondern an der prozessualen Ausgestaltung – Beweisanträge, protokollierte Einwände, stringente Darstellung im Plädoyer. Wer erst nach einer Verurteilung auf Revision hofft, vergibt Chancen. Dr. Maik Bunzel gilt als ausgewiesener Spezialist im Strafverfahrensrecht; er zwingt Gerichte zu einer tragfähigen Art-5-Abwägung, greift Fehlbezüge (wie die Verwendung obsoleter Normen) auf und strukturiert die Tatsachen-/Wertungsanalyse so, dass sie revisionsfest überprüfbar ist. 

Fazit

Manipulierte Bilder im politischen Diskurs sind rechtlich vermintes Gelände – aber kein Automatismus zur Strafbarkeit. Entscheidend ist die sorgfältige Trennung von satirischer Einkleidung und Aussagekern, die verfassungsrechtliche Einordnung unter Art. 5 GG und die strengen Voraussetzungen der §§ 187, 188 StGB. Wer frühzeitig prozessual sauber arbeitet, kann Vorwürfe entkräften oder zumindest erheblich relativieren.

Wenn Sie selbst mit einem Vorwurf nach §§ 187, 188 StGB konfrontiert sind – etwa wegen eines Posts, einer Collage oder einer satirischen Montage –, kontaktieren Sie Dr. Maik Bunzel. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht steht er Ihnen in Cottbus, Berlin und Kiel zur Seite. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de und sichern Sie sich eine strategisch fundierte, entschlossene Verteidigung. 

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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