Einleitungsvermerk im Steuerstrafverfahren: Was er bedeutet und wie Sie richtig reagieren

Ein Einleitungsvermerk ist ein entscheidender Punkt im Steuerstrafverfahren, da er den formellen Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen gegen eine Person markiert. Diese Ermittlungen werden aufgrund des Verdachts einer Steuerstraftat eingeleitet und können gravierende rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Was ist ein Einleitungsvermerk?

Der Einleitungsvermerk ist eine interne Dokumentation der Ermittlungsbehörde, die festhält, dass gegen eine Person wegen einer Steuerstraftat ermittelt wird. Dabei kann die Einleitung eines solchen Vermerks durch verschiedene Institutionen erfolgen:

  • Finanzbehörden (z. B. Steuerfahndung)
  • Polizei
  • Staatsanwaltschaft
  • Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Gemäß § 397 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein Strafverfahren als eingeleitet, sobald eine Maßnahme ergriffen wird, die darauf abzielt, eine Person wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich zu verfolgen. Das kann beispielsweise eine Durchsuchung, eine Zeugenvernehmung oder eine erste Anhörung des Beschuldigten sein.

Welche Bedeutung hat der Einleitungsvermerk?

Der Zeitpunkt der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist von großer Bedeutung, da er verschiedene rechtliche Folgen mit sich bringt:

  1. Rechtliche Stellung des Betroffenen: Die betroffene Person erhält den Status eines Beschuldigten, was ihr besondere Rechte verleiht – etwa das Aussageverweigerungsrecht.
  2. Beginn der strafrechtlichen Verjährung: Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerstraftaten beginnt mit der letzten tatbestandlichen Handlung. Einleitungsvermerke können die Verjährung jedoch unterbrechen.
  3. Rechtsschutzversicherung: Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen erst mit der offiziellen Einleitung eines Strafverfahrens die Kosten einer Verteidigung. Wer über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, muss sich daher über die finanzielle Seite der Verteidigung in der Regel keine Sorgen machen.
  4. Pflichten und Mitwirkungsrechte: Während ein Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet ist, hat er als Beschuldigter eines Steuerstrafverfahrens das Recht, zu schweigen.

Was steht im Einleitungsvermerk?

Laut den Richtlinien der Abgabenordnung muss der Einleitungsvermerk möglichst genau dokumentieren:

  • Die beschuldigte Person
  • Die Steuerart und Steuerjahre, auf die sich der Vorwurf bezieht
  • Die genaue strafbare Handlung und der Zeitpunkt, zu dem sie begangen wurde

Dieser Vermerk dient nicht nur der internen Aktenführung, sondern ist auch eine wichtige Grundlage für die spätere Strafverfolgung und Verteidigung.

Was bedeutet der Einleitungsvermerk für den Beschuldigten?

Mit der Erstellung eines Einleitungsvermerks beginnt das offizielle Steuerstrafverfahren. Ab diesem Moment ist es essenziell, sich rechtlich beraten zu lassen, da unbedachte Äußerungen oder fehlerhafte Reaktionen schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen können.

Insbesondere sollte darauf geachtet werden, keine voreiligen Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen. Eine falsche oder unvollständige Aussage kann die eigene Position verschlechtern und zur späteren Verurteilung beitragen.

Wann erfährt der Beschuldigte vom Einleitungsvermerk?

In der Regel wird der Beschuldigte nicht sofort über die Existenz eines Einleitungsvermerks informiert. Oft erfährt er erst dann davon, wenn eine Durchsuchung oder eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erfolgt. Ein frühzeitiges Wissen über die Einleitung des Verfahrens ist jedoch von Vorteil, da es eine strategische Verteidigung erleichtert.

Was sollte man bei einem Einleitungsvermerk tun?

Sobald bekannt wird, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, ist es ratsam, sofort einen erfahrenen Fachanwalt für Steuerstrafrecht zu konsultieren. Ein Spezialist kann Akteneinsicht beantragen und die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Hierbei ist Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, der richtige Ansprechpartner. Mit seinen Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er Mandanten bundesweit in Steuerstrafverfahren und verfügt über umfassende Erfahrung aus tausenden von Fällen.

Da Verteidigungskosten in Steuerstrafverfahren oft hoch sein können, ist eine passende Rechtsschutzversicherung ein wichtiger Faktor. Wer über einen entsprechenden Tarif verfügt, kann sich darauf verlassen, dass die Versicherung die angemessenen Honorare der Verteidigung übernimmt.

Falls gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder Sie von einem Einleitungsvermerk erfahren haben, sollten Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen. Nutzen Sie dazu das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um eine erste Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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