Entschädigung trotz Mitwirkungsverstoß – Was das LG Nürnberg-Fürth zur Außenprüfung entschied

Außenprüfungen des Finanzamts sind nicht selten der Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen. Doch wann haftet der Staat für daraus resultierende Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Vermögensarreste? Ein bemerkenswerter Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth zeigt: Nicht jeder Mitwirkungsverstoß führt zum Ausschluss einer Entschädigung. Vielmehr ist bei der Frage der groben Fahrlässigkeit genau hinzuschauen – gerade wenn es um unterlassene Vorlage von Unterlagen geht.

Im zugrunde liegenden Fall war die Beschuldigte alleinige Geschäftsführerin einer GmbH. In den Jahren 2015 bis 2017 hatte die Gesellschaft über 560.000 EUR, überwiegend in bar, als Provisionen an den Lebensgefährten der Beschuldigten ausgezahlt. Dieser nutzte außerdem Firmenfahrzeuge unentgeltlich, war in Deutschland steuerlich nicht erfasst und verfügte über eine Briefkastenfirma in Tschechien. Im Rahmen einer Betriebsprüfung legte die Geschäftsführerin einen Kooperationsvertrag mit ihrem Partner vor. Nachweise über tatsächliche Leistungen oder Projektpläne fehlten jedoch.

Die Betriebsprüfer erkannten die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Steuerstrafrechtliche Ermittlungen folgten, ebenso wie Durchsuchungsbeschlüsse und Vermögensarreste. Später wurde ein Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft gefunden, der die Zahlungen möglicherweise rechtfertigte. Das Verfahren gegen die Geschäftsführerin wurde eingestellt. Dennoch verweigerte das Amtsgericht eine Entschädigung nach dem StrEG, da sie grob fahrlässig zur Strafverfolgung beigetragen habe.

Das Landgericht sah dies anders. Es stellte klar, dass eine grobe Fahrlässigkeit nicht automatisch aus einem Mitwirkungsverstoß im Rahmen der Außenprüfung folgt. Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden. Das Verhalten der Beschuldigten sei nicht in einem Maße sorglos gewesen, das eine Entschädigung ausschließt. Insbesondere sei ihr die steuerliche Relevanz der Vertragsunterlagen möglicherweise nicht bewusst gewesen – eine plausible Einschätzung angesichts ihres beruflichen Hintergrunds als Sozialpädagogin.

Diese Entscheidung hat große Bedeutung für die Praxis. Sie unterstreicht, dass auch in Steuerstrafsachen der Maßstab für grobe Fahrlässigkeit hoch anzusetzen ist. Der bloße Umstand, dass ein Dokument nicht vorgelegt wurde, genügt nicht. Vielmehr muss feststehen, dass der Betroffene in ungewöhnlichem Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Gerade bei komplexen steuerlichen Sachverhalten – wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder Gestaltungsmissbrauch – ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

Für die Verteidigung bedeutet das: Wer gegen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden vorgeht, sollte stets auch die Frage der Entschädigung im Blick behalten. Gerade bei späteren Einstellungen des Verfahrens kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen – vorausgesetzt, dem Mandanten ist kein grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen. Hierbei ist strategische Prozessführung gefragt.

Dr. Maik Bunzel steht für genau diese Kompetenz. Als Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügt er über das notwendige Know-how, um in solchen Fällen sowohl die steuerrechtliche Ausgangslage als auch die strafprozessualen Folgen zutreffend zu bewerten. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er bundesweit Mandanten, die unverschuldet in das Visier der Steuerfahndung geraten sind.

Dr. Bunzel prüft detailliert, ob Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig waren und ob ein Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG besteht. Mit seiner Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren ist er in der Lage, auch komplexe Sachverhalte rechtlich sauber aufzuarbeiten und gegen pauschale Vorwürfe wirksam vorzugehen.

Wenn Sie von einer Außenprüfung betroffen sind oder Ermittlungsmaßnahmen erlebt haben, die sich im Nachhinein als unbegründet herausstellen, sollten Sie Ihre Rechte kennen. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de, um sich rechtzeitig juristischen Rat einzuholen. Denn Entschädigung gibt es nur, wenn man sie fordert – und sachgerecht begründet.

Vertrauen Sie auf Dr. Maik Bunzel – Ihren Experten an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht, Strafrecht und behördlicher Haftung.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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