Späte Einziehung nach Verurteilung – Wenn das Gericht noch nach Jahren kassiert

Die Einziehung von Taterträgen ist ein scharfes Schwert im Strafrecht. Doch was, wenn das Urteil längst rechtskräftig ist – darf dann noch kassiert werden? Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt bringt Klarheit in diese Frage und zeigt zugleich die Risiken für Betroffene, wenn die Einziehung vom Hauptverfahren abgetrennt wurde. Im Mittelpunkt: Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und die Frage, wie verbindlich Fristen im Strafprozessrecht wirklich sind.

Im entschiedenen Fall war ein Angeklagter (A) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in über 40 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafkammer hatte die Einziehungsentscheidung gemäß § 422 Satz 1 StPO vom übrigen Urteil abgetrennt – ein prozessual zulässiger, aber oft folgenreicher Schritt. Während das Urteil gegen A bereits im August 2019 rechtskräftig wurde, entschied das Gericht erst am 18. Juli 2024 – also fast fünf Jahre später – über die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von über 100.000 EUR. A wandte ein, die Sechsmonatsfrist des § 423 Abs. 2 StPO sei damit überschritten und die Entscheidung verfristet.

Das OLG Frankfurt sah das anders. Zwar ist in § 423 Abs. 2 StPO geregelt, dass die Einziehungsentscheidung „spätestens sechs Monate“ nach Eintritt der Rechtskraft zu ergehen habe, wenn sie abgetrennt wurde. Doch diese Frist ist keine Ausschlussfrist, sondern nur eine Sollvorschrift. Das bedeutet: Auch bei Überschreitung bleibt die Entscheidung grundsätzlich zulässig.

Für Betroffene ist diese Auslegung problematisch. Sie zeigt, dass auch Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung noch mit erheblichen Vermögensmaßnahmen gerechnet werden muss. Ein Gefühl der Rechtssicherheit entsteht so nicht. Umso wichtiger ist es, bereits bei einer drohenden Abtrennung der Einziehung aktiv zu werden und die Verteidigung darauf auszurichten.

Besonders brisant: Im konkreten Fall wurde A nicht nur die Fristüberschreitung entgegengehalten, sondern auch seine inhaltliche Verteidigung abgewiesen. Er hatte bestritten, den Betrag tatsächlich erlangt zu haben. Doch das OLG wies darauf hin, dass pauschales Bestreiten nicht ausreicht. In abgetrennten Verfahren könne das Gericht auf frühere Urteilsfeststellungen zurückgreifen – selbst dann, wenn sie Jahre zurückliegen. Wer sich wehren will, muss also konkret, differenziert und mit Belegen argumentieren.

Für die Praxis bedeutet das: Die Einziehung ist auch nach langer Zeit noch möglich – sofern sie formell korrekt betrieben wird. Die Verteidigung kann sich nicht allein auf Fristfragen stützen, sondern muss die inhaltlichen Voraussetzungen der Einziehung substantiiert angreifen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob der Betroffene tatsächlich einen Vermögensvorteil aus der Tat gezogen hat – und ob dieser noch vorhanden ist.

Ein weiterer Aspekt: Die Einziehung ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Abschöpfung unrechtmäßig erlangten Vermögens. Dennoch trifft sie Betroffene oft härter als die eigentliche Verurteilung. Gerade bei Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung, wo sich die Taterträge schwer rekonstruieren lassen, ist die Gefahr groß, dass überhöhte oder pauschale Beträge angesetzt werden. Eine präzise, kompetente Verteidigung ist hier unerlässlich.

Dr. Maik Bunzel ist spezialisiert auf genau solche Konstellationen. Als Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht hat er in zahlreichen Verfahren Einziehungsentscheidungen abgewehrt oder erfolgreich reduziert. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel verteidigt er bundesweit Mandanten – mit strategischem Blick für Verfahrensfragen und fundierter Kenntnis der Einziehungsvorschriften.

Wer sich einer Einziehung nach Verurteilung gegenübersieht, sollte nicht auf Zeit spielen oder auf die Verfristung hoffen. Vielmehr braucht es eine aktive, substanzielle Verteidigung. Nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de und lassen Sie sich beraten. Denn in Sachen Einziehung gilt: Spät ist nicht zu spät – weder für das Gericht noch für eine professionelle Verteidigung.

Vertrauen Sie auf Dr. Maik Bunzel – Ihren Experten für Vermögensabschöpfung im Strafverfahren. Denn nur wer seine Rechte kennt und entschlossen verteidigt, kann der staatlichen Zugriffslust wirksam begegnen.

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In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 45 50 erreichbar.

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